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   VGH Bayern, 06.05.1999 - 7 ZB 99.388   

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VGH Bayern, 06.05.1999 - 7 ZB 99.388 (https://dejure.org/1999,45921)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06.05.1999 - 7 ZB 99.388 (https://dejure.org/1999,45921)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06. Mai 1999 - 7 ZB 99.388 (https://dejure.org/1999,45921)
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Wird zitiert von ... (3)

  • VG Cottbus, 27.04.2012 - 1 K 314/10

    Hochschulrecht

    Keinen Bedenken unterliegt es, dass die Musterstudien- und -prüfungsordnung die Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten auf zwei beschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 -, BVerfGE 80, 1, juris Rn. 93; BVerwG, Beschluss vom 7. März 1991 - BVerwG 7 B 178.90 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 285, juris Rn. 14), denn eine unbeschränkte Wiederholbarkeit von Prüfungen ist verfassungsrechtlich nicht gefordert (Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, Rn. 769; vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 1991 - BVerwG 7 B 178.90 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 285, juris Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. September 2001 - 9 S 1549/01 -, NVwZ-RR 2002, 354, juris Rn. 3; Bayerischer VGH, Beschluss vom 6. Mai 1999 - 7 ZB 99.388 -, juris Rn. 15), schließlich gibt die Zahl der Prüfungsversuche Aufschluss über die Qualifikation des Bewerbers und es ist nicht ohne Aussagewert, nach wie vielen vergeblichen Versuchen erstmals das erforderliche Mindestwissen nachgewiesen werden kann.

    Auch die Anknüpfung der Exmatrikulation an endgültig nicht bestandene Prüfungen ist mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG zu rechtfertigen, denn die Beschränkung der Möglichkeiten zur Wiederholung einer Prüfung soll verhindern, dass ungeeignete Studierende die Hochschule weiterhin belasten, deren Anforderungen sie nicht genügen können, und die begrenzten Ausbildungskapazitäten in Anspruch nehmen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 6. Mai 1999 - 7 ZB 99.388 -, juris Rn. 15).

  • VG Cottbus, 27.04.2012 - 1 K 253/10

    Prüfungsrecht einschließlich der zweiten Staatsprüfungen und der Anerkennung

    Keinen Bedenken unterliegt es, dass die Prüfungsordnung die Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten auf zwei beschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 -, BVerfGE 80, 1, juris Rn. 93; BVerwG, Beschluss vom 7. März 1991 - BVerwG 7 B 178.90 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 285, juris Rn. 14), denn eine unbeschränkte Wiederholbarkeit von Prüfungen ist verfassungsrechtlich nicht gefordert (Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, Rn. 769; vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 1991 - BVerwG 7 B 178.90 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 285, juris Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. September 2001 - 9 S 1549/01 -, NVwZ-RR 2002, 354, juris Rn. 3; Bayerischer VGH, Beschluss vom 6. Mai 1999 - 7 ZB 99.388 -, juris Rn. 15), schließlich gibt die Zahl der Prüfungsversuche Aufschluss über die Qualifikation des Bewerbers und es ist nicht ohne Aussagewert, nach wie vielen vergeblichen Versuchen erstmals das erforderliche Mindestwissen nachgewiesen werden kann.

    Auch die Anknüpfung der Exmatrikulation an endgültig nicht bestandene Prüfungen ist mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG zu rechtfertigen, denn die Beschränkung der Möglichkeiten zur Wiederholung einer Prüfung soll verhindern, dass ungeeignete Studierende die Hochschule weiterhin belasten, deren Anforderungen sie nicht genügen können, und die begrenzten Ausbildungskapazitäten in Anspruch nehmen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 6. Mai 1999 - 7 ZB 99.388 -, juris Rn. 15).

  • VG Augsburg, 26.09.2023 - Au 8 K 22.1025

    Versagung weiterer Prüfungswiederholungen, Höchstzahl an Prüfungswiederholungen

    Verfassungsrechtliche Zweifel an einer Beschränkung von Wiederholungsprüfungen sowohl in zeitlicher als auch zahlenmäßiger Hinsicht bestehen nicht (vgl. auch BayVGH, B.v. 6.5.1999 - 7 ZB 99.388 - juris Rn. 15).
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